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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §108e Abs3;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2008/15/0061 E 19. März 2008Rechtssatz
Die Investitionszuwachsprämie ist nach § 108e Abs. 3 EStG 1988 in Bezug auf Wirtschaftsgüter, die in einem bestimmten Kalenderjahr angeschafft wurden, zu gewähren. Die Investitionszuwachsprämie für ein bestimmtes Kalenderjahr ist bei einem über den 31. Dezember hinausgehenden Wirtschaftsjahr mit der Abgabenerklärung für das folgende Kalenderjahr zu beantragen, weil erst zu diesem Zeitpunkt die für die Geltendmachung erforderlichen Daten vollständig vorliegen (vgl. Hofstätter/Reichel, § 108e Tz 7).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004150104.X04Im RIS seit
21.11.2006Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013