RS Vwgh 2006/9/21 2006/02/0163

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
StVO 1960 §5 Abs2;

Rechtssatz

Der Bf bestreitet nicht, dass die Beamten auf Grund einer Anzeige, wonach der Bf mit seinem Pkw ein Fahrzeug beim Einparken beschädigt habe, einschritten. Da der Bf selbst zugab, sein Fahrzeug gelenkt zu haben, konnte der Beamte, der den Bf in der Folge zur Ablegung des Alkotestes aufforderte, jedenfalls davon ausgehen, dass der Bf verdächtig sei, ein Kraftfahrzeug gelenkt zu haben; darauf, ob tatsächlich ein anderes Fahrzeug beim Einparken durch den Bf beschädigt wurde, kommt es dabei nicht an, weshalb die Behörde auch nicht verhalten war, den Anzeiger als Zeugen zu vernehmen und den vom Bf beantragten Akt zur Aufklärung von Widersprüchen hinsichtlich von Beschädigungen durch den Bf beizuschaffen.

Schlagworte

Alkotest VoraussetzungAlkotest VerweigerungBeweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärterBeweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020163.X01

Im RIS seit

01.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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