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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Der Bf bestreitet nicht, dass die Beamten auf Grund einer Anzeige, wonach der Bf mit seinem Pkw ein Fahrzeug beim Einparken beschädigt habe, einschritten. Da der Bf selbst zugab, sein Fahrzeug gelenkt zu haben, konnte der Beamte, der den Bf in der Folge zur Ablegung des Alkotestes aufforderte, jedenfalls davon ausgehen, dass der Bf verdächtig sei, ein Kraftfahrzeug gelenkt zu haben; darauf, ob tatsächlich ein anderes Fahrzeug beim Einparken durch den Bf beschädigt wurde, kommt es dabei nicht an, weshalb die Behörde auch nicht verhalten war, den Anzeiger als Zeugen zu vernehmen und den vom Bf beantragten Akt zur Aufklärung von Widersprüchen hinsichtlich von Beschädigungen durch den Bf beizuschaffen.
Schlagworte
Alkotest VoraussetzungAlkotest VerweigerungBeweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärterBeweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte ZeugenaussagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006020163.X01Im RIS seit
01.11.2006Zuletzt aktualisiert am
14.08.2017