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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §108e;Rechtssatz
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid die Investitionszuwachsprämie im Instanzenzug mit jenem Betrag festgesetzt, mit welchem sie von der Abgabepflichtigen im Formular E 108e beantragt worden ist. Ein Bescheid betreffend die Festsetzung der Investitionszuwachsprämie stellt eine Festsetzung nach § 201 BAO dar und hat nur zu ergehen, wenn die Behörde von der eingereichten Erklärung abweicht (vgl. Hofstätter/Reichel, Tz 8 zu § 108e EStG 1988). Im Beschwerdefall hätte daher die der Berufung zur Gänze Folge gebende Entscheidung der belangten Behörde auf ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheides lauten müssen. Aus diesem Grund erweist sich der angefochtene Bescheid als mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006150236.X04Im RIS seit
06.11.2006Zuletzt aktualisiert am
17.05.2013