RS Vwgh 2006/9/21 2006/15/0236

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Veröffentlicht am 21.09.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §108e;
BAO §201;
BAO §289;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid die Investitionszuwachsprämie im Instanzenzug mit jenem Betrag festgesetzt, mit welchem sie von der Abgabepflichtigen im Formular E 108e beantragt worden ist. Ein Bescheid betreffend die Festsetzung der Investitionszuwachsprämie stellt eine Festsetzung nach § 201 BAO dar und hat nur zu ergehen, wenn die Behörde von der eingereichten Erklärung abweicht (vgl. Hofstätter/Reichel, Tz 8 zu § 108e EStG 1988). Im Beschwerdefall hätte daher die der Berufung zur Gänze Folge gebende Entscheidung der belangten Behörde auf ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheides lauten müssen. Aus diesem Grund erweist sich der angefochtene Bescheid als mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006150236.X04

Im RIS seit

06.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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