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L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr TirolNorm
GO Grundverkehrskommissionen Tir 1994 §2 Abs1;Rechtssatz
Bei der Gegenschrift handelt es sich lediglich um die "Verteidigung" des angefochtenen Bescheides, die vom Vorsitzenden im Rahmen seiner "Leitungsfunktion" (vgl. § 2 Abs. 1 der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 8. Februar 1994 über die Geschäftsordnung der Grundverkehrskommissionen, LGBl. Nr. 32/1994) wahrgenommen werden kann. Einer diesbezüglichen Beschlussfassung durch das Kollegialorgan bedarf es sohin nicht. (Hier: Der Einwand der bf Partei in der Replik zur Gegenschrift, das dort enthaltene Kostenbegehren sei mangels diesbezüglicher Beschlussfassung des Kollegialorgans (dh der Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung) "unerheblich", kommt - selbst dann, wenn dies zuträfe - keine Rechtserheblichkeit zu.)
Schlagworte
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Schriftsätze außerhalb der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005020311.X04Im RIS seit
21.11.2006Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009