RS Vwgh 2006/9/21 2005/02/0311

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Veröffentlicht am 21.09.2006
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L67007 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

GO Grundverkehrskommissionen Tir 1994 §2 Abs1;
VwGG §36;
VwGG §48 Abs1 Z1;
VwGG §48 Abs1 Z2;
VwGG §48;
VwGG §59;

Rechtssatz

Bei der Gegenschrift handelt es sich lediglich um die "Verteidigung" des angefochtenen Bescheides, die vom Vorsitzenden im Rahmen seiner "Leitungsfunktion" (vgl. § 2 Abs. 1 der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 8. Februar 1994 über die Geschäftsordnung der Grundverkehrskommissionen, LGBl. Nr. 32/1994) wahrgenommen werden kann. Einer diesbezüglichen Beschlussfassung durch das Kollegialorgan bedarf es sohin nicht. (Hier: Der Einwand der bf Partei in der Replik zur Gegenschrift, das dort enthaltene Kostenbegehren sei mangels diesbezüglicher Beschlussfassung des Kollegialorgans (dh der Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung) "unerheblich", kommt - selbst dann, wenn dies zuträfe - keine Rechtserheblichkeit zu.)

Schlagworte

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Schriftsätze außerhalb der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005020311.X04

Im RIS seit

21.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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