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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Kommt es im Fall interner Vertreibung zur Ausreise des Fremden (hier eines aus Tschetschenien stammenden Angehörigen der russischen Volksgruppe, der sich zum orthodoxen Glauben bekennt) aus dem Herkunftsstaat, weil die Lebensbedingungen am Zufluchtsort innerhalb desselben (hier: Moskau) als unerträglich empfunden werden, so sind für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft - bei weiterhin aufrechter Verfolgungsgefahr im Heimatort (hier: Gudermes in Tschetschenien) - die Kriterien für die Zumutbarkeit des bisherigen oder eines anderen konkret in Betracht kommenden Zufluchtsortes innerhalb des Herkunftsstaates ausschlaggebend. Dass am Zufluchtsort keine asylrelevante Verfolgungsgefahr droht, reicht für die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 28. Juni 2005, Zl. 2002/01/0414, vom 24. November 2005, Zl. 2003/20/0109, und vom 26. Jänner 2006, Zl. 2005/01/0057).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006190967.X01Im RIS seit
12.10.2006