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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Die Berichtslage (Hinweis Bericht des UNHCR vom Juli 2003; Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom 3. März 2003) ließ den Schluss des unabhängigen Bundesasylsenates, dem Fremden, einem afghanischen Staatsangehörigen, drohe in seinem Heimatstaat als Hindu oder wegen seiner Anknüpfungspunkte zum kommunistischen Regime keine asylrelevante Verfolgung, nicht mit der erforderlichen Gewissheit zu. Dazu kommt noch, dass der unabhängige Bundesasylsenat das Vorbringen des Fremden, der die Verfolgungsgefahr sowohl auf seine Religionszugehörigkeit als auch auf sein langjähriges Studium in der UdSSR und seine Ehe mit einer von dort stammenden nichtmuslimischen Frau zurückführte, nicht ganzheitlich gewürdigt, sondern lediglich eine auf die Einzelteile dieses Vorbringens bezogene Einschätzung vorgenommen hat. Zur Beurteilung der für den Fremden durch das Zusammentreffen mehrerer risikobegründender Faktoren (einschließlich der bereits vor der im Jahr 2001 erfolgten Flucht stattgefundenen Ereignisse - u. a. Inhaftierung, Folterung und Zwangsbeschneidung des Fremden durch die Mudjaheddin) bestehenden Verfolgungswahrscheinlichkeit hätte es einer Gesamtbetrachtung aller Vorbringensteile (vgl. dazu zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 27. April 2006, Zl. 2003/20/0181, mwN) und - wenn die allgemeine Länderdokumentation dafür keine ausreichende Grundlage bot - allenfalls der konkreten Gefahrenbeurteilung durch einen länderkundlichen Sachverständigen bedurft (s. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2006, Zlen. 2006/19/0057, 0058).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006190242.X01Im RIS seit
20.10.2006