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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallSpruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Tirol ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.340,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Bescheid vom 28. November 2007 versagte die Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung dem Rechtserwerb des Beschwerdeführers am ideellen Miteigentum (Hälfteanteil) an einer näher bezeichneten Liegenschaft GB Mieming gemäß §4 Abs1 lita iVm §6 Abs1 lita und litb Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl. 61 idF LGBl. 85/2005, mangels Selbstbewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzflächen durch den Erwerber die grundverkehrsbehördliche Genehmigung.römisch eins. 1. Mit Bescheid vom 28. November 2007 versagte die Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung dem Rechtserwerb des Beschwerdeführers am ideellen Miteigentum (Hälfteanteil) an einer näher bezeichneten Liegenschaft GB Mieming gemäß §4 Abs1 lita in Verbindung mit §6 Abs1 lita und litb Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996, LGBl. 61 in der Fassung Landesgesetzblatt 85 aus 2005,, mangels Selbstbewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzflächen durch den Erwerber die grundverkehrsbehördliche Genehmigung.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.
3. Die Landes-Grundverkehrskommission als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den angefochtenen Bescheid verteidigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:römisch II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Dezember 2008, G85/08, unter anderem die Bestimmung des §6 Abs1 litb des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (TGVG 1996), LGBl. 61 idF LGBl. 85/2005, als verfassungswidrig aufgehoben. 1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Dezember 2008, G85/08, unter anderem die Bestimmung des §6 Abs1 litb des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 (TGVG 1996), LGBl. 61 in der Fassung Landesgesetzblatt 85 aus 2005,, als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Gemäß Art140 Abs7 B-VG wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück. Es ist daher hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.
Dem in Art140 Abs7 B-VG genannten Anlassfall (im engeren Sinn), anlässlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist, sind all jene Beschwerdefälle gleichzuhalten, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung) beim Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren (VfSlg. 10.616/1985, 11.711/1988).
3. Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren begann am 11. Dezember 2008. Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 11. Jänner 2008 eingelangt, war also zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung schon anhängig; der ihr zugrunde liegende Fall ist somit einem Anlassfall gleichzuhalten.
Die belangte Behörde wendete bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als verfassungswidrig aufgehobene Gesetzesbestimmung des §6 Abs1 litb TGVG 1996 an. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde somit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt.
Der Bescheid war daher aufzuheben.
III. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG abgesehen.römisch III. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG abgesehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,- sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 180,-
enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlassfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B39.2008Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009