RS Vwgh 2006/9/21 2006/02/0220

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2006
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §14 Abs8;
FSG 1997 §37a;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §97 Abs1;
StVO 1960 §97 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Ermächtigung des § 5 Abs. 2 StVO 1960 wird "Organen der Straßenaufsicht" erteilt. Aus § 97 Abs. 1 und 2 StVO 1960 ergibt sich zweifelsfrei (arg: "insbesondere"), dass als Organe der Straßenaufsicht nicht nur Angehörige der (ehemaligen) Bundesgendarmerie, der Bundessicherheitswache und der Gemeindewachkörper in Frage kommen. Schon daraus ist ersichtlich, dass die StVO 1960 dann, wenn sie den Terminus "Organe der Straßenaufsicht" nennt, nicht auf die dienstrechtliche Einordnung dieses Organs abstellt. Daher wird die Ermächtigung gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960 an eine besonders geschulte Person in ihrer Funktion als "Organ der Straßenaufsicht" erteilt. Es ist somit für die Gültigkeit der Ermächtigung ohne Belang, dass mit einem bestimmten Datum der Wachkörper "Bundesgendarmerie" mit dem Wachkörper "Bundespolizei" zusammengelegt wurde und das ermächtigte Organ der Straßenaufsicht nunmehr durch die Zusammenlegung einem anderen Wachkörper angehört als zum Zeitpunkt der Ermächtigung.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006020220.X02

Im RIS seit

08.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten