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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §916;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/15/0081 E 21. September 2006Rechtssatz
Ein Scheingeschäft (§ 916 ABGB) liegt vor, wenn sich die Parteien dahingehend geeinigt haben, dass das offen geschlossene Geschäft nicht oder nicht so gelten soll, wie die Erklärungen lauten, wenn also die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäftes mit bestimmtem Inhalt hervorriefen, dagegen die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundenen Rechtsfolgen nicht oder nicht so wie vertraglich vereinbart eintreten lassen wollen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004150080.X01Im RIS seit
17.11.2006Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013