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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Der objektive Tatbestand des § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO 1960 ist bereits mit der Weigerung, sich dem Test zu unterziehen, vollendet. Darauf, dass der Bsch den Beamten, die den Ort der Amtshandlung zu verlassen im Begriff waren, (dann doch) erklärte, er sei (nunmehr) zur Ablegung des Alkotests bereit, kommt es nicht an (Hinweis E 28. September 1988, 88/02/0108), wobei dem Besch klar sein musste, dass er der Aufforderung nicht unverzüglich entsprochen hatte und die Amtshandlung bereits beendet war.
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006020163.X04Im RIS seit
01.11.2006Zuletzt aktualisiert am
14.08.2017