RS Vwgh 2006/9/21 2006/15/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2006
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Index

23/01 Konkursordnung
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

KO §51;
UStG 1994 §16 Abs1;
UStG 1994 §16 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2005/13/0154 E 30. März 2011 2005/15/0121 E 19. März 2008

Rechtssatz

In der Literatur wird die Rechtsansicht, auslösender Sachverhalt im Fall der Umsatzsteuerberichtigung sei der zu Grunde liegende Leistungsaustausch, überwiegend nicht geteilt (vgl. mit weiteren Nachweisen Hopf in Achatz, Umsatzsteuer in der Insolvenz, 110f; sowie Kofler/Kristen, Insolvenz und Steuern, 146ff). Die von Beiser, ZIK 2001/1989, unter Hinweis auf Werndl (ÖStZ 1983, 86 ff) und Mohr (in Achatz, aaO, 29) vertretene Rechtsansicht wird auch von Ruppe, UStG², Einf, Tz. 131, mit der Begründung nicht geteilt, dass die konkursrechtliche Qualifikation nicht nach kausalen, sondern nach insolvenzrechtlichen Wertungen zu erfolgen habe. Wie Ruppe, aaO, weiters ausführt, bedarf es im Falle der Berichtigung von Vorsteuern des Gemeinschuldners gleichfalls nicht des Rückgriffs auf den Zeitpunkt des seinerzeitigen Leistungsaustausches, um zur Einstufung der Umsatzsteuerberichtigung als Konkursforderung zu gelangen, weil mit der Konkurseröffnung ein bis dahin allenfalls vermuteter Forderungsausfall wirtschaftlich derart zur Gewissheit wird, dass der Gläubiger jedenfalls teilweise die Uneinbringlichkeit wird folgern müssen. Ist nach wirtschaftlichen Erfahrungen mit der gänzlichen Einbringlichkeit nicht mehr zu rechnen, liegt Uneinbringlichkeit iSd § 16 Abs. 3 UStG 1994 vor. Dabei kann die (von der belangten Behörde in den Mittelpunkt ihrer Betrachtungen gestellte) Unkenntnis der Einbringlichkeit der Höhe nach die Uneinbringlichkeit dem Grunde nach nicht in Frage stellen (vgl. dazu Eichinger, SWK 1976, 51 ff, und Achatz, WBl 1987, 205 ff).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006150072.X04

Im RIS seit

24.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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