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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §24 Abs1 litd;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/13/0042 E 25. Jänner 2006 RS 2 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Wirtschaftlicher Eigentümer ist, wer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind (Gebrauch, Verbrauch, Belastung, Veräußerung), auszuüben in der Lage ist und zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechtes, nämlich den Ausschluss von der Einwirkung auf die Sachen, auch gegenüber dem zivilrechtlichen Eigentümer auf Dauer, das heißt auf die Zeit der möglichen Nutzung, geltend machen kann (Hinweis E 28. November 2002, 2001/13/0257; E 19. März 2002, 99/14/0286, VwSlg 7695 F/2002). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist anhand des Gesamtbildes der Verhältnisse des jeweiligen Falles festzustellen (Hinweis E 29. Juni 1982, 82/14/0054, VwSlg 5697 F/1982).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003150053.X03Im RIS seit
02.11.2006