RS Vwgh 2006/9/21 2003/15/0053

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Veröffentlicht am 21.09.2006
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §21 Abs1;
BAO §22;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/13/0230 E 11. März 1992 VwSlg 6662 F/1992 RS 3

Stammrechtssatz

Mit dem Versuch, zunächst den tatsächlichen Inhalt der vertraglichen Rechte zivilrechtlich klarzustellen, kann die AbgBeh mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise noch nicht in Widerspruch geraten. Schließt doch das Gebot wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Ermittlung der zivilrechtlich herbeigeführten Rechtsfolgen nicht aus, sondern erfordert sie geradezu. Erst wenn feststeht, welche Rechtsfolgen ein Abgabepflichtiger mit dem von ihm vertraglich gesetzten Tatbestand zivilrechtlich bewirkt hat, ist die nach den § 21 ff BAO vorzunehmende Prüfung an der Reihe, welches wirtschaftliche Ergebnis der Abgabepflichtige im Kleid der zivilrechtlichen Rechtsfolgen herbeigeführt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003150053.X02

Im RIS seit

02.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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