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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
UVPG 2000 §3 Abs6;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Feststellung der UVP-Pflicht - Nach der Bestimmung des § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 dürfen bis zum Abschluss eines UVP-Verfahrens Genehmigungen nicht erteilt werden und kommt Anzeigen keine rechtliche Wirkung zu. Der Bf bringt selbst vor, dass die Verfahren bei den einzelnen, nach den Materiengesetzen einschreitenden Behörden noch vor dem Abschluss standen, als noch nicht alle notwendigen Genehmigungen rechtskräftig vorlagen. Einer Weiterführung dieser Verfahren und einer Erteilung der Genehmigungen nach den Materiengesetzen steht aber der Umstand entgegen, dass der Bf einen Antrag auf Durchführung der UVP gestellt hat und ein solches Verfahren anhängig ist. Der VwGH hat bei der Beurteilung der vorliegenden rechtlichen Situation zudem davon auszugehen, dass sich die Behörden rechtskonform verhalten und tatsächlich keine Genehmigungen (mehr) erteilen. Der einzig denkbaren Rechtsfolge der Sistierung der Bescheidwirkungen, nämlich der Möglichkeit für die einzelnen Materienbehörden, im Rahmen ihrer Zuständigkeit Genehmigungen zu erteilen, steht daher die auf Grund der erfolgten Antragstellung relevant gewordene Bestimmung des § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 entgegen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde würde daran nichts ändern, weil diese Sperrwirkung in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides steht. Mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides sind daher keine unverhältnismäßigen Nachteile für den Bf verbunden.
Schlagworte
Entscheidung über den Anspruch Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006050053.A03Im RIS seit
15.11.2006