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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §97 Abs1;Rechtssatz
Voraussetzung für eine Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof ist, dass ein Bescheid überhaupt erlassen wurde, also durch Zustellung (oder mündliche Verkündung) rechtlich existent geworden ist.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006150164.X01Im RIS seit
31.01.2007