RS Vwgh 2006/9/21 2004/15/0103

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.2006
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1;

Rechtssatz

Für die Zeit des Präsenzdienstes bestehen grundsätzlich keine Ansprüche nach den sozialrechtlichen Bestimmungen (vgl. OGH vom 5. Dezember 2000, 10 ObS 144/00z, und JBl 1973, 539). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlasst, von seiner in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass die Ableistung des Präsenzdienstes den Anspruch auf Familienbeihilfe für ein volljähriges Kind beseitigt, abzugehen (vgl. das Erkenntnis vom 22. April 1998, 98/13/0067, mwN). Ob der Präsenz(Zivil)diener auf Grund einer besonders gelagerten Situation oder durch besonderen Fleiß während der Ableistung seines Dienstes seine Ausbildung an einer Universität auch durch Ablegung von Prüfungen und nicht nur durch die Meldung zur Fortsetzung weiterführt, ist für den Anspruch auf Familienbeihilfe (und Kinderabsetzbetrag) nicht entscheidend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004150103.X06

Im RIS seit

16.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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