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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs1 litb;Rechtssatz
Ein Wiederaufnahmeantrag nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann nur auf solche Tatsachen oder Beweismittel gestützt werden, die beim Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber erst nachträglich möglich wurde. Es müssen also neu hervorgekommene Tatsachen bzw. neu hervorgekommene Beweismittel vorliegen, die zur Zeit des abgeschlossenen Verfahrens bereits existent waren, aber im Verfahren nicht berücksichtigt worden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006150225.X01Im RIS seit
01.11.2006