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E6JNorm
61999CJ0409 Metropol Treuhand VORAB;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2003/15/0050 E 22. November 2006Rechtssatz
§ 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2002 setzt ein kastenwagenförmiges Aussehen voraus. Die Form eines Fahrzeuges als Kastenwagen ist jedoch von der absoluten Länge, Breite und Höhe allein nicht bestimmbar. Das Abstellen auf Mindestmaße von Länge, Breite und Höhe (vgl. Caganek, Begriff Kleinbus iSd EuGH-Urteils vom 8. Jänner 2002, Rs. C-409/99, in ÖStZ 2002/16, 398) bei der Beurteilung eines Aussehens als "kastenwagenförmig" ist daher verfehlt. Das weitere im Erlass vom 18. November 1987, AÖFV - Nr. 330/1987, und in § 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 193/2002 genannte Erfordernis der Beförderungsmöglichkeit für mehr als sechs Personen bedingt technisch ohnehin eine bestimmte Größe.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61999J0409 Metropol Treuhand VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003150036.X01Im RIS seit
05.12.2006Zuletzt aktualisiert am
27.12.2017