RS Vwgh 2006/9/21 2006/15/0090

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Veröffentlicht am 21.09.2006
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §166;
BAO §85;

Rechtssatz

Gemäß § 166 BAO kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Im Hinblick auf die durch diese Norm festgeschriebene Unbeschränktheit und Gleichwertigkeit der Beweismittel kann dem unabhängigen Finanzsenat nicht zugestimmt werden, wenn er davon ausgeht, dass der Beweis für das persönliche Einreichen eines schriftlichen Antrages ausschließlich durch die mit einem Eingangsstempel des Finanzamtes versehene Gleichschrift des schriftlichen Antrages zu führen ist. (Im Hinblick auf die von Hilber in SWK 2006, S 282, aufgezeigte Automatisierung der Einlaufstellen erweist sich auch die Beweiskraft eines solchen Eingangsstempels als relativiert).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006150090.X02

Im RIS seit

21.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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