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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §28;Rechtssatz
Nach der Judikatur sind Notverkäufe (landwirtschaftlicher) Grundstücke nur in jenen Grenzfällen ein Indiz gegen die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels, in denen sie sich als sinnvolle Maßnahme zur Erhaltung der Landwirtschaft darstellen. Davon kann nicht gesprochen werden, wenn ein beträchtlicher Teil der landwirtschaftlichen Flächen oder gar die gesamte Landwirtschaft parzellenweise abverkauft wird (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 25. Februar 1997, 95/14/0115). Um derartige Notverkäufe handelt es sich im vorliegenden Fall nicht, weil der Abgabepflichtige keine Landwirtschaft betreibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006150118.X07Im RIS seit
02.11.2006