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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §2 Abs1;Rechtssatz
Aus dem Regelungswerk des § 2 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich einerseits der Grundsatz, dass während der Ableistung des Präsenz(Zivil)dienstes kein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder besteht und andererseits die Ableistung dieses Dienstes eine Unterbrechung der Ausbildung des Kindes darstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004150103.X04Im RIS seit
16.11.2006Zuletzt aktualisiert am
27.05.2013