Index
E3L E06202010Norm
32002L0083 Lebensversicherung-RL Art20 Abs1;Beachte
Besprechung in: VR 3/2007, 18-22;Rechtssatz
Es wäre Aufgabe der Beschwerdeführerin (der Versicherungsgesellschaft) gewesen, darzulegen, welche Maßnahme sie getroffen hat, um die überschussberechtigten Versicherungsnehmer vor einer allfälligen Verlustanlastung, verursacht durch den hier vorliegenden Tarif betreffend Garantiepolizze/Erlebensversicherung mit Prämienrückgewähr im Ablebensfall, zu schützen. Derartiges stellt die bloße Absichtserklärung, den garantierten Zinssatz von 4 % des genannten Tarifs allenfalls zu Lasten ihres eigenen Gewinns zu dotieren - selbst unter der Annahme, dass auch in Zukunft Gewinne erwirtschaftet werden -, nicht dar, verschafft sie doch dem überschussberechtigten Versicherungsnehmer keinen gesicherten Anspruch auf diese Vorgangsweise. Wenn in der Beschwerde in dieser Erklärung "eine gegenüber der FMA abgegebene Zusicherung" gesehen wird, so wird von der Beschwerdeführerin gar nicht behauptet, es gebe eine rechtliche Handhabe zu deren Durchsetzung. Auf dem Boden des Beschwerdevorbringens kann auch die behördliche Annahme, dass -
im Hinblick auf das Gebot der Tarifselbsttragung sowie des angemessenen Rechnungszinssatzes nach § 5 Abs. 2 HöchstzinssatzVO -
ein Einschreiten im Grunde des § 104 Abs. 1 VAG erforderlich sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden. (Hier: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 104 Abs. 1 VAG aufgetragen, den Vertrieb des genannten Tarifs ab 15. Juli 2006 zu unterlassen und ab diesem Zeitpunkt keine Neuverträge zu diesem Tarif mehr abzuschließen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006170132.X04Im RIS seit
26.10.2006