TE Vfgh Erkenntnis 1984/6/25 B259/80

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Veröffentlicht am 25.06.1984
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
StGG Art5
StGG Art8
AVG §26 Abs3
PersFrSchG §4
VStG §35 litb
VStG §35 litc
VStG §36
VStG §37
VStG §37a

Leitsatz

StGG Art8; Festnahme und Anhaltung durch §§35 und 36 VStG gedeckt; keine Verletzung der persönlichen Freiheit StGG Art5; keine denkunmögliche Auferlegung einer Sicherheitsleistung gemäß §37a VStG

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Bf. ist ein in der Bundesrepublik Deutschland wohnhafter österreichischer Staatsangehöriger.

In seiner auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde bringt er vor, er habe sich am Abend des 17. April 1980 mit mehreren Kollegen im Hotel R in N im S aufgehalten. Gegen 23.00 Uhr habe er beim Verlassen des Hotels festgestellt, daß eine Diskussion zwischen einem seiner Mitarbeiter und zwei Gendarmeriebeamten im Gange war. Gleichzeitig mit ihm hätten noch mehrere ihm bekannte Herren die Gaststätte verlassen. Der Bf. sei nun zu dieser Gruppe hinzugestoßen und habe gegenüber einem der Gendarmeriebeamten die Bemerkung gemacht, daß diese Sache ohne Aufsehen erledigt werden könne. Daraufhin habe er die Auskunft bekommen, daß ein "Parkvergehen" vorliege und sein Arbeitskollege - Dipl.-Ing. Dr. Sch. - mit einer Verwaltungsstrafe von 100 S bestraft werden solle. Dr. Sch. hätte erklärt, die Strafe nicht bezahlen zu wollen. Der Bf. habe daraufhin die etwas emotionelle Stimmung zwischen Dr. Sch. und den Gendarmeriebeamten abzubauen versucht. Als Dr. Sch. erklärt hätte, keinen gültigen Ausweis bei sich zu haben, sei seine Festnahme ausgesprochen worden. Daraufhin habe der Bf. eingewendet, daß ihm diese Art der Amtshandlung nicht angemessen erscheine und in diesem Sinne eine Festnahme wohl nicht ausgesprochen werden dürfe. Da der Gendarmeriebeamte jedoch auf einer Verhaftung des Dr. Sch. bestanden habe, habe der Bf. den Vorschlag gemacht, ein Protokoll über den Vorfall aufzunehmen. Gleichzeitig habe der Bf. versucht, die "inzwischen noch stärker gestiegene emotionelle Stimmung abzubauen". Er sei aber dabei vom diensthabenden Gendarmeriebeamten aufgefordert worden, sich nicht in diese Amtshandlung einzumischen. Daraufhin habe der Bf. entgegnet, daß sowohl ihm wie auch den anderen anwesenden Personen diese Art der Amtshandlung überzogen erscheine. Daraufhin sei er noch einmal zum Stillsein aufgefordert worden. Er und die übrigen Herren der Gruppe hätten gemeinsam festgestellt, daß sie alle auf den Gendarmerieposten zur Ablegung einer Zeugenaussage mitgehen würden. In der Folge sei dann vom diensthabenden Gendarmeriebeamten versucht worden, Dr. Sch. in einem Würgegriff zu dem in der Nähe parkenden Dienstfahrzeug hinzuzerren. Nach etwa 2 m "Gezerre" sei Dr. Sch. zu Boden gestürzt. Unmittelbar zuvor sei noch ein dritter Gendarmeriebeamter zur Gruppe hinzugekommen, den der Bf. sogleich aufgefordert habe, für die ärztliche Versorgung des Dr. Sch. zu sorgen. Dr. Sch. sei "auf die Beine gestellt" worden. Da der Bf. noch einmal aufgefordert habe, für die ärztliche Versorgung des Dr. Sch. zu sorgen, sei er neuerlich vom diensthabenden Gendarmeriebeamten abgemahnt worden, still zu sein. Eine Festnahme seiner Person habe er (der Bf.) zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht wahrgenommen, vor allem sei er zuvor auch nicht abgemahnt und ihm auch eine Begründung der Festnahme nicht mitgeteilt worden.

Daraufhin habe sich der Bf. sowie sämtliche anderen Mitglieder der Gruppe in Begleitung der drei Gendarmeriebeamten auf den nahegelegenen Posten N begeben. Dort sei dem Bf. vom diensthabenden Gendarmeriebeamten - Inspektor L - erklärt worden, daß er sich als festgenommen zu betrachten habe. Als der Bf. von der einen Seite des Zimmers zur anderen gegangen sei, habe Inspektor L ihn aufgefordert, das Zimmer nicht zu verlassen, was der Bf. "auch nicht in Abrede" gestellt habe. Er habe lediglich einem Mitglied der Gruppe etwas sagen wollen, weshalb er auf diese Person zugegangen sei. Daraufhin sei er von Inspektor L in den Würgegriff genommen und auf einen Stuhl hingesetzt worden, wo er sitzen geblieben sei, bis seine Vernehmung gegen 1 Uhr morgens des 18. April 1980 beendet gewesen sei. Der Grund für die Festnahme sei dem Bf. nie mitgeteilt worden, obwohl er darum ersucht habe. Man habe ihm eine Sicherheitsleistung von 500 S abverlangt.

Der erste, vom Bf. nicht wahrgenommene Festnahmeausspruch dürfte um zirka 23.15 Uhr, der zweite um zirka 23.30 Uhr gewesen sein. Die Festnahme sei vor allem deshalb nicht begründet, weil der Bf. österreichischer Staatsangehöriger sei und sich in keiner Weise geweigert habe sich auszuweisen; allerdings sei er vor der Festnahme dazu auch nicht aufgefordert worden.

Der Bf. erachtet sich durch seine Festnahme am 17. April 1980 um

23.15 Uhr bzw. 23.30 Uhr und durch seine Anhaltung bis gegen 1 Uhr morgens des 18. April 1980 im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt und beantragt, der VfGH wolle dies feststellen.

Überdies erachtet sich der Bf. durch die Auferlegung einer Sicherheitsleistung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt, weil eine Sicherheitsleistung iS des §37 VStG nur unter der Voraussetzung eingehoben werden könne, daß sich der Beschuldigte der Strafverfolgung oder dem Vollzug der Strafe entziehen will (was hier nicht der Fall gewesen sei). Darüber hinaus hätte aber auch die bel. Beh. sich mit der Stellung von Bürgen als taugliche Zahler begnügen müssen. Die Sanktion, daß die Sicherheitsleistung verfällt, falls der Bf. nicht binnen vier Wochen einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten bei der Bezirkshauptmannschaft namhaft mache, verstoße gegen das Eigentumsrecht. Als österreichischer Staatsangehöriger - auch wenn er seinen Wohnsitz im Ausland habe - könne er nicht dazu verpflichtet werden, einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Etwas derartiges sei in der verfassungsrechtlichen Judikatur fremd.

Der Bf. beantragt, der VfGH wolle erkennen, daß er durch das Abverlangen einer Sicherheitssumme in Höhe von 500 S im Eigentumsrecht verletzt worden sei.

2. Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck hat als bel. Beh. die Abweisung der Beschwerde beantragt und im wesentlichen ausgeführt, am 17. April 1980 seien zwei Gendarmeriebeamte gegen Dr. Sch. wegen Parkens in enger Kurve mit grober Verkehrsbehinderung eingeschritten. Dr. Sch. habe sich jedoch geweigert, die Organmandatsstrafe in der Höhe von 100 S zu bezahlen. Inzwischen hätten sich ungefähr zehn Freunde des Dr. Sch. um die Gendarmeriebeamten gesammelt, darunter auch der Bf. Der Bf. habe sofort die Amtshandlung gestört, indem er seine Begleiter gegen die Gendarmen aufgehetzt und Dr. Sch. aufgefordert habe, die Strafe nicht zu bezahlen; der Bf. habe die Amtshandlung als kleinlich und übertrieben bezeichnet und habe deswegen von Inspektor L abgemahnt werden müssen. In der Folge habe der Bf. durch Geschrei die Amtshandlung abermals gestört und behauptet, Dr. Sch. dürfe ohne Haftbefehl nicht festgenommen werden. Durch diese Einmischung sei die Amtshandlung arg gestört und fast unmöglich gemacht worden. Durch das äußert provokante Verhalten des Bf. angestachelt, hätten nun seine Begleiter versucht, den Gendarmeriebeamten den Weg zu versperren, als diese Dr. Sch. zum 30 Meter entfernten Gendarmerieposten bringen wollten, um seine Identität festzustellen. Der Bf. sei daraufhin von Inspektor L nochmals zu einem ordentlichen Benehmen unter Androhung der Festnahme aufgefordert worden.

Als Inspektor L versucht habe, den zu Boden gefallenen Dr. Sch. aufzuheben, sei er von hinten vom Bf. gewaltsam zurückgerissen worden. Da alle Ermahnungen an den Bf. erfolglos geblieben seien und er sogar zweimal gegenüber den Beamten tätlich geworden sei, habe Inspektor L die Festnahme des Bf. mit der Begründung ausgesprochen, daß er ihn oft genug zur Ordnung ermahnt habe. Der Bf. sei dem Gendarmeriebeamten zu diesem Zeitpunkt gänzlich unbekannt gewesen. Wegen der Heftigkeit seiner Ausschreitungen habe keine Möglichkeit zu einer Prüfung seiner Identität bestanden. Der Bf. habe sich auch geweigert, zur nahegelegenen Dienststelle mitzukommen und, als er von Inspektor L am Arm zum "Abtransportgriff" erfaßt worden sei, habe er sich losgerissen. Erst mit Hilfe eines dritten inzwischen herbeigeeilten Gendarmeriebeamten sei es dann gelungen, Dr. Sch. zur Dienststelle zu bringen, wobei die übrigen Begleiter - unter ihnen auch der Bf. - gefolgt seien.

Am Gendarmerieposten habe der Bf. einen Fluchtversuch begangen, indem er in Richtung des Vorraumes gelaufen sei. Inspektor L habe ihn an der Kanzleitüre noch einholen können und habe ihn mittels "Transportgriff" zum Sessel bringen müssen. Dabei sei von Inspektor L nochmals die Festnahme, und zwar wegen Fluchtgefahr, ausgesprochen worden. Als Identitätsnachweis habe der Bf. nur eine Art Scheckkarte vorweisen können; bezüglich der Unterkunft habe er nur vage Angaben gemacht und zunächst dem Gendarmeriebeamten gegenüber eine falsche Unterkunft angegeben.

Nach Rücksprache mit dem Journaldienstbeamten der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck habe Inspektor L vom Bf. eine Sicherheitsleistung in der Höhe von 500 S wegen Fluchtgefahr eingehoben. Nachdem der Bf. diesen Betrag anläßlich der Überprüfung seiner Identität in der Unterkunft des Bf. bezahlt habe, sei er um 0.50 Uhr freigelassen worden.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Die Beschwerde ist zulässig (zur Zulässigkeit der Beschwerde auch hinsichtlich der Sicherheitsleistung nach §37 VStG s. VfSlg. 5917/1969).

2. Zur Festnahme und Anhaltung:

a) Es steht fest, daß der Bf. am 17. April 1980 um 23.15 Uhr von Gendarmerieinspektor L ua. wegen des Verdachtes der Übertretung nach ArtIX Abs1 Z2 EGVG festgenommen wurde und daß der genannte Beamte um

23.30 Uhr neuerlich die Festnahme des Bf. (aus einem anderen Haftgrund) aussprach. Hiebei ist es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der bekämpften Maßnahme um 23.15 Uhr ohne Bedeutung, daß sich der Bf. in dem - damals offensichtlich herrschenden - Durcheinander seiner Festnahme zunächst gar nicht bewußt war und daß er zum Gendarmerieposten mehr oder weniger freiwillig mitgekommen ist.

Die bel. Beh. beruft sich darauf, die Festnahme sei zunächst (ab 23.15 Uhr) aufgrund des §35 litc VStG und sodann ab 23.30 Uhr auch aus dem Grund des §35 litb VStG gerechtfertigt gewesen; die amtshandelnden Gendarmeriebeamten hätten infolge des Verhaltens des Bf. berechtigterweise das Vorliegen - näher bezeichneter - Straftatbestände als gegeben annehmen können.

Der Bf. wurde um 0.50 Uhr des 18. April 1980 wieder auf freien Fuß gesetzt.

b) Den vom VfGH beigeschafften Akten des Landesgerichts Innsbruck, ... Vr 2208/80, ist zu entnehmen, daß dieses Gericht - nach Durchführung eines umfangreichen Beweisverfahrens - mit Urteil vom 3. August 1981 (ua.) den Bf. des Vergehens des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach §270 Abs1 StGB schuldig erkannt hat, weil er am 16. April 1980 in N im S die beiden Gendarmeriebeamten H M und Th.

L während einer Amtshandlung durch Anfassen und Wegreißen von Dr. Sch. tätlich angegriffen habe. Das Oberlandesgericht Innsbruck hat mit Urteil vom 16. Juni 1982, ... Bs 149/82, der vom Bf. erhobenen Nichtigkeitsberufung gegen das Ersturteil, insoweit mit ihr die Anwendung des §42 StGB begehrt wurde, stattgegeben und den Bf. gemäß §259 Z4 StPO freigesprochen.

Den von der bel. Beh. vorgelegten Akten ist zu entnehmen, daß ein gegen den Bf. eingeleitetes Verwaltungsstrafverfahren wegen ArtIX Abs1 Z2 EGVG aus dem Grund der Verjährung eingestellt worden ist.

c) Nach §4 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit, RGBl. 87/1862, dürfen die zur Anhaltung berechtigten Organe der öffentlichen Gewalt in den vom Gesetz bestimmten Fällen eine Person in Verwahrung nehmen. Hiezu zählt auch §35 VStG (VfSlg. 7427/1974, 6752/1972), der in allen ihm zu unterstellenden Fällen voraussetzt, daß die Person "auf frischer Tat betreten" wird, dh. daß sie eine als Verwaltungsübertretung strafbare Tat begeht und bei Begehung der Tat betreten wird. Nach der litc) dieses Paragraphen ist die Festnahme zulässig, wenn der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht. Die hiebei vorzunehmende rechtliche Beurteilung der Tat muß nicht richtig sein (VfSlg. 7464/1974); es genügt vielmehr, daß sie vertretbar ist (VfSlg. 7987/1977).

Im Hinblick darauf, daß das Strafgericht, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, zur Auffassung gelangte, daß der Bf. gegen die Gendarmeriebeamten tätlich geworden ist, bedarf es keines weiteren Nachweises, daß der die Festnahme des Bf. um 23.15 Uhr aussprechende Gendarmeriebemate L durchaus vertretbar (s. auch VfSlg. 8045/1977 und die dort angeführte Vorjudikatur) zur Auffassung gelangen konnte, der Bf. habe den Tatbestand der Verwaltungsübertretung des ArtIX Abs1 Z2 EGVG verwirklicht und verharre trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung.

Unter diesen Umständen braucht nicht geprüft zu werden, ob die Freiheitsbeschränkung des Bf. ab 23.30 Uhr auch aus dem Grund des §35 litb VStG gerechtfertigt war.

d) Der VfGH kann aber auch nicht finden, daß die anschließende Anhaltung des Bf. bis 0.50 Uhr des darauf folgenden Tages gesetzwidrig war. Die Anhaltung dauerte insgesamt weniger als zwei Stunden. Dieser Zeitraum kann schon angesichts des - unbestrittenen - Umstandes, daß der Bf. weder seinen Paß noch ein ähnliches Dokument bei sich hatte und er hiezu erst in seine Unterkunft begleitet werden mußte, keineswegs als unangemessen lang bezeichnet werden. Daran ändert auch die vom Bf. hervorgehobene Tatsache nichts, daß vier Beamte am Gendarmerieposten N anwesend waren (die überdies auch die gegen Dr. Sch. laufende Amtshandlung zum Abschluß zu bringen hatten).

e) Der Bf. ist somit durch seine Festnahme und Anhaltung nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.

3. Zur Sicherheitsleistung:

Es steht fest, daß der - zur Auferlegung einer Sicherheitsleistung nach §37a VStG (in der hier maßgeblichen Fassung vor der Nov. BGBl. 176/1983) ermächtigte - Gendarmerieinspektor L nach Rücksprache mit dem Journaldienst versehenden Beamten der bel. Beh. dem Bf. eine Sicherheitsleistung in der Höhe von 500 S abverlangte und daß der Bf. nach Bezahlung dieser Summe auf freien Fuß gesetzt wurde. Die Bestätigung über den Erlag der Summe enthielt die Aufforderung, binnen vier Wochen bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen, da sonst ein Verwaltungsstrafverfahren nicht durchgeführt werden könne und die erlegte Sicherheitssumme verfalle.

Die Auferlegung einer Sicherheitsleistung nach §37a VStG greift in das Eigentumsrecht ein (s. VfSlg. 5917/1969). Der Bf. wäre in diesem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt, wenn die bekämpfte Amtshandlung auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte oder wenn das amtshandelnde Organ das Gesetz denkunmöglich angewendet hätte. Auf das §37 VStG betreffende Beschwerdevorbringen braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sicherheitsleistung nicht nach §37, sondern - wie auch auf der vom Bf. vorgelegten Zahlungsbestätigung angeführt ist - nach §37a VStG auferlegt worden ist. Das Vorbringen zur vermeintlichen Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen über die Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten (damals §26 Abs3 AVG) und den allfälligen Verfall (§37 Abs3 VStG) der Sicherheitssumme (s. hiezu oben unter Punkt I/1) ist nicht im entferntesten geeignet, eine Verfassungswidrigkeit aufzuzeigen, insbesondere nicht einen Verstoß dieser Bestimmungen gegen Art5 StGG (vgl. die ständige Rechtsprechung des VfGH, zB VfSlg. 8981/1980).

Daß das Gesetz denkunmöglich angewendet worden wäre, behauptet der Bf. nicht. Der VfGH erblickt auch darin, daß die Behörde davon ausgegangen ist, im Hinblick auf den ausländischen Wohnsitz des Bf. sei die zur Anwendung des §37a VStG erforderliche Voraussetzung der Fluchtgefahr nach §35 litb VStG gegeben sowie darin, daß die Auferlegung der Sicherheitsleistung erfolgte, bevor es zur Vorführung vor die Behörde (hier: die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck) gekommen ist, keine denkunmögliche Anwendung des §37a VStG.

Der behauptete Verstoß gegen das Eigentumsrecht liegt somit ebenfalls nicht vor.

4. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Festnehmung, Sicherheitsleistung, VfGH / Prüfungsmaßstab

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1984:B259.1980

Dokumentnummer

JFT_10159375_80B00259_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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