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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §19 Abs1;Rechtssatz
Der Fremde, der mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 33 Abs 1 FrG 1997 ausgewiesen wurde, ist als Asylwerber anzusehen, weil mit Beschluss vom 2. Jänner 2003 seiner Beschwerde gegen den negativen Asylbescheid insoweit die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, dass dem Fremden die Rechtsstellung zukomme, die er als Asylwerber vor Erlassung des angefochtenen Bescheides gehabt habe. Dieser Beschluss wurde dem unabhängigen Bundesasylsenat und dem Beschwerdeführervertreter jeweils am 14. Jänner 2003 zugestellt. Der hier angefochtene Berufungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer jedoch erst am 10. Februar 2003 zugestellt und damit erlassen. Demnach kam im maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides der Beschwerde im Asylverfahren bereits die aufschiebende Wirkung zu. Somit hätte die belBeh zu prüfen gehabt, ob dem Fremden eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 19 Abs. 1 Asylgesetz 1997 zugekommen war, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung insoweit relevant gewesen wäre, als der Aufenthalt des Fremden im maßgeblichen Zeitpunkt dann gemäß § 31 Abs. 1 Z 4 FrG 1997 wieder rechtmäßig gewesen wäre.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003210067.X01Im RIS seit
07.11.2006