RS Vwgh 2006/9/26 2006/17/0054

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Veröffentlicht am 26.09.2006
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L37133 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Niederösterreich
L82403 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
23/04 Exekutionsordnung

Norm

AWG NÖ 1992 §30;
EO §150 Abs1;
EO §156 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus dem Grunde des § 30 NÖ AWG stellt der gegenüber dem Rechtsvorgänger bescheidmäßig festgesetzte Abgabenanspruch eine mit dem Eigentum der Liegenschaft verbundene Last im Sinne des § 156 Abs. 1 letzter Satz EO (wenngleich auch keine "andere Reallast" im Sinne des § 150 Abs. 1 erster Satz EO) dar; eine Anordnung, wonach diese Last durch das Versteigerungsverfahren erlöschen würde, findet sich weder in der EO noch im NÖ AWG. Im Hinblick auf § 30 NÖ AWG ist der Abgabengläubiger auf eine Schuldnerstellung des Erstehers nach dem zweiten Fall des § 156 Abs. 1 letzter Satz EO für Abfallgebühren und -abgaben nicht angewiesen.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006170054.X03

Im RIS seit

04.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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