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L37133 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AWG NÖ 1992 §30;Rechtssatz
Aus dem Grunde des § 30 NÖ AWG stellt der gegenüber dem Rechtsvorgänger bescheidmäßig festgesetzte Abgabenanspruch eine mit dem Eigentum der Liegenschaft verbundene Last im Sinne des § 156 Abs. 1 letzter Satz EO (wenngleich auch keine "andere Reallast" im Sinne des § 150 Abs. 1 erster Satz EO) dar; eine Anordnung, wonach diese Last durch das Versteigerungsverfahren erlöschen würde, findet sich weder in der EO noch im NÖ AWG. Im Hinblick auf § 30 NÖ AWG ist der Abgabengläubiger auf eine Schuldnerstellung des Erstehers nach dem zweiten Fall des § 156 Abs. 1 letzter Satz EO für Abfallgebühren und -abgaben nicht angewiesen.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006170054.X03Im RIS seit
04.12.2006