RS Vwgh 2006/9/26 2006/17/0132

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Veröffentlicht am 26.09.2006
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Index

E3L E06202010
57/01 Versicherungsaufsicht

Norm

32002L0083 Lebensversicherung-RL Art20 Abs1;
VAG 1978 §20;
VAG HöchstzinssatzV 1994;

Rechtssatz

Art. 20 der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen regelt die Höhe des im Rahmen der Rückstellungsberechnung zu verwendenden Zinssatzes. Die Wahl des Zinssatzes hat einen wesentlichen Einfluss auf die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen (Deckungsrückstellung), die zur Sicherheit der Erfüllung der Verpflichtungen aus den Lebensversicherungsverträgen gebildet werden müssen. Art. 20 Abs. 1 Teil B der Richtlinie 2002/83/EG sieht daher vor, dass der verwendete Zinssatz vorsichtig angesetzt werden muss.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006170132.X02

Im RIS seit

26.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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