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E3L E06202010Norm
32002L0083 Lebensversicherung-RL Art20 Abs1;Rechtssatz
Art. 20 der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen regelt die Höhe des im Rahmen der Rückstellungsberechnung zu verwendenden Zinssatzes. Die Wahl des Zinssatzes hat einen wesentlichen Einfluss auf die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen (Deckungsrückstellung), die zur Sicherheit der Erfüllung der Verpflichtungen aus den Lebensversicherungsverträgen gebildet werden müssen. Art. 20 Abs. 1 Teil B der Richtlinie 2002/83/EG sieht daher vor, dass der verwendete Zinssatz vorsichtig angesetzt werden muss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006170132.X02Im RIS seit
26.10.2006