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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §19 Abs2;Rechtssatz
Die Anordnung des § 31 Abs. 2 FrG 1997 ist ausdrücklich auf den Tatbestand des § 31 Abs. 1 Z 1 FrG 1997 (rechtmäßiger Aufenthalt nach legaler Einreise) bezogen. Eine Rückübernahme hat aber für eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1997 (§ 31 Abs. 1 Z 4 FrG 1997) keine Bedeutung. (Hier: Mit der im Raum stehenden Frage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung hat sich die belBeh nicht auseinandergesetzt. Dieser Verfahrensmangel ist relevant, weil im Fall des Bestehens einer vorläufigen asylrechtlichen Aufenthaltsberechtigung der Aufenthalt des Fremden gemäß § 31 Abs. 1 Z 4 FrG 1997 nicht als rechtswidrig gewertet werden kann und diese Berechtigung somit der verfügten Ausweisung entgegen stünde.)
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003210056.X02Im RIS seit
07.11.2006Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011