RS Vwgh 2006/9/26 2003/21/0056

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Veröffentlicht am 26.09.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §19 Abs2;
AsylG 1997 §21 Abs2;
FrG 1997 §31 Abs1 Z1;
FrG 1997 §31 Abs1 Z4;
FrG 1997 §31 Abs2;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §4 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Anordnung des § 31 Abs. 2 FrG 1997 ist ausdrücklich auf den Tatbestand des § 31 Abs. 1 Z 1 FrG 1997 (rechtmäßiger Aufenthalt nach legaler Einreise) bezogen. Eine Rückübernahme hat aber für eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1997 (§ 31 Abs. 1 Z 4 FrG 1997) keine Bedeutung. (Hier: Mit der im Raum stehenden Frage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung hat sich die belBeh nicht auseinandergesetzt. Dieser Verfahrensmangel ist relevant, weil im Fall des Bestehens einer vorläufigen asylrechtlichen Aufenthaltsberechtigung der Aufenthalt des Fremden gemäß § 31 Abs. 1 Z 4 FrG 1997 nicht als rechtswidrig gewertet werden kann und diese Berechtigung somit der verfügten Ausweisung entgegen stünde.)

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003210056.X02

Im RIS seit

07.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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