RS Vwgh 2006/9/26 2006/17/0054

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Veröffentlicht am 26.09.2006
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Index

L37133 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Niederösterreich
L82403 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
23/04 Exekutionsordnung
32/03 Steuern vom Vermögen

Norm

AWG NÖ 1992 §30;
EO §216 Abs1 Z2;
EO §216 Abs1 Z4;
GrStG §11;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 30 NÖ AWG und § 11 GrStG ordnen durchaus verschiedene Rechtsfolgen an. Während aus dem Grunde der erstgenannten Bestimmung die bescheidförmig gegen den Voreigentümer festgesetzte Abgabenverbindlichkeit nach Eigentumsübergang auch vom neuen Grundeigentümer, und zwar persönlich bei Exekution in sein gesamtes Vermögen, nicht bloß in die Liegenschaft, geschuldet wird, beschränkt sich die zweitgenannte Gesetzesbestimmung auf die Einräumung eines gesetzlichen Pfandrechtes des Abgabengläubigers an der Liegenschaft, begründet also eine reine Pfandhaftung, welche - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. Jänner 2003, Zl. 2001/16/0271, ausgeführt hat - durch das Versteigerungsverfahren erlöschen kann (was aus den Verteilungsgrundsätzen des § 216 Abs. 1 Z 2 und 4 EO wohl abgeleitet werden kann).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006170054.X04

Im RIS seit

04.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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