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L37133 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AWG NÖ 1992 §30;Rechtssatz
§ 30 NÖ AWG und § 11 GrStG ordnen durchaus verschiedene Rechtsfolgen an. Während aus dem Grunde der erstgenannten Bestimmung die bescheidförmig gegen den Voreigentümer festgesetzte Abgabenverbindlichkeit nach Eigentumsübergang auch vom neuen Grundeigentümer, und zwar persönlich bei Exekution in sein gesamtes Vermögen, nicht bloß in die Liegenschaft, geschuldet wird, beschränkt sich die zweitgenannte Gesetzesbestimmung auf die Einräumung eines gesetzlichen Pfandrechtes des Abgabengläubigers an der Liegenschaft, begründet also eine reine Pfandhaftung, welche - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. Jänner 2003, Zl. 2001/16/0271, ausgeführt hat - durch das Versteigerungsverfahren erlöschen kann (was aus den Verteilungsgrundsätzen des § 216 Abs. 1 Z 2 und 4 EO wohl abgeleitet werden kann).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006170054.X04Im RIS seit
04.12.2006