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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §15 Abs1 Z17;Rechtssatz
Die Erbschaftssteuer ist insoweit abgegolten, als ein (Geld-) Vermächtnis mittels endbesteuerten Nachlassvermögens erfüllt wird. Die Steuerfreiheit hängt freilich davon ab, dass dem Steuerpflichtigen tatsächlich endbesteuertes Vermögen zugewendet wird (Hinweis VfGH E 25. Februar 1999, B 128/97, und VfGH E 27. September 1999, B 3026/97, B 3027/97). Übersteigt das im Nachlass enthaltene endbesteuerte Vermögen den Wert dessen, was dem Erben (gemeinsam mit anderen Empfängern derartigen Vermögens) verbleibt, dann steht es der Steuerbefreiung nicht entgegen, wenn der Erbschaftssteuerpflichtige zwar nicht selbst endbesteuertes Vermögen erwirbt, sein Erwerb sich aber von endbesteuertem Vermögen ableitet, an seine Stelle tritt und die Leistung endbesteuerten Vermögens ersetzt; denn im Ergebnis muss der Nachlass in jenem Umfang steuerfrei bleiben, in dem er aus endbesteuertem Vermögen besteht (Hinweis VfGH E 25. Februar 1999, B 128/97, und VfGH E 7. Juni 1999, B 318/97 bis B 36/98).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006160047.X01Im RIS seit
01.11.2006Zuletzt aktualisiert am
03.12.2013