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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrG 1997 §36 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/21/0183 E 20. Oktober 1998 RS 3 (Hier: Die belBeh ist angesichts der Verurteilung zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe und der wiederholt einschlägigen Verurteilungen wegen Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) von der Verwirklichung des ersten und letzten Falles des § 36 Abs. 2 Z 1 FrG 1997 ausgegangen, doch reicht das für sich genommen nicht aus, um eine Gefährdungsprognose iSd § 36 Abs. 1 FrG 1997 zu rechtfertigen.)Stammrechtssatz
Bei der Erstellung für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist im Grunde des § 36 Abs 1 FrG 1997 das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die im Gesetz umschriebene Annahme gerechtfertigt ist (Hinweis E 4.9.1996, 95/21/1209, E 10.9.1997, 95/21/0332, jeweils ergangen zu § 18 FrG 1993).
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004210097.X01Im RIS seit
20.10.2006