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L34009 Abgabenordnung WienNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Zum Begriff der "Sache" des Berufungsverfahrens gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Verwaltungsgerichtshof (Hinweis E 16. November 2005, 2004/08/0025) ausgeführt, dass infolge zeitraumbezogener und insofern auch teilbarer Bemessungszeiträume die Berufungsbehörde nur insofern berechtigt ist, die Entscheidung der Unterinstanz in jeder Richtung abzuändern, als über den betreffenden Zeitraum im erstinstanzlichen Verfahren bereits in bestimmter Weise entschieden worden ist. Auch für den Bereich des (Tiroler) Landesabgabenrechtes hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, "Identität der Sache" liege vor, wenn die Abgabenbemessung für den gleichen Abgabenzeitraum stattfinde (Hinweis E 21. März 2005, 2004/17/0089). Diese Aussagen übernimmt der Verwaltungsgerichtshof auch für die Auslegung des Begriffes "Sache" in § 224 Abs. 1 WAO.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006170078.X02Im RIS seit
05.12.2006Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009