RS Vwgh 2006/9/26 2006/16/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2006
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GEG §14 Abs1;
GEG §6 Abs1;
GGG 1984 §31 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/16/0091 E 29. Juli 2004 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Mehrbetrag entsteht nur dann, wenn eine Gerichtsgebühr bis zum Zeitpunkt der Erlassung eines Zahlungsauftrages nicht beigebracht worden ist. Wurde die Gebühr vor diesem Zeitpunkt entrichtet, ist eine Erhöhung auch dann unzulässig, wenn die Gebühr verspätet oder auf Grund einer Zahlungsaufforderung entrichtet wurde (Hinweis E 17.12.1992, 91/16/0135).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006160066.X01

Im RIS seit

01.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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