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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GEG §14 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/16/0091 E 29. Juli 2004 RS 2Stammrechtssatz
Ein Mehrbetrag entsteht nur dann, wenn eine Gerichtsgebühr bis zum Zeitpunkt der Erlassung eines Zahlungsauftrages nicht beigebracht worden ist. Wurde die Gebühr vor diesem Zeitpunkt entrichtet, ist eine Erhöhung auch dann unzulässig, wenn die Gebühr verspätet oder auf Grund einer Zahlungsaufforderung entrichtet wurde (Hinweis E 17.12.1992, 91/16/0135).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006160066.X01Im RIS seit
01.11.2006