RS Vwgh 2006/9/26 2006/16/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2006
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §2 Abs1 lita;
GGG 1984 TP1 Anm1;
GGG 1984 TP1;
VwRallg;
ZPO §226 Abs1;
ZPO §75 Z1;
ZPO §75 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/16/0040 E 7. September 2006 RS 1

Stammrechtssatz

Weist ein bei Gericht eingebrachter Schriftsatz sämtliche Merkmale einer Klage auf (Bezeichnung des Gerichtes und der Parteien, Klagserzählung und Urteilsbegehren sowie Unterschrift des Vertreters der Klägerin) und behandelt das Gericht diesen Schriftsatz als Klage, so entsteht mit der Überreichung des Schriftsatzes die Gebührenpflicht gemäß TP 1 GGG. Die gilt auch dann, wenn in der Folge - wegen Fehlens der in Gerichtshofsverfahren erforderlichen Anwaltsunterschrift - die Klage (nach erfolglosem Verbesserungsversuch) zurückgewiesen worden ist. Das für die Gebührenberechnung zuständige Justizverwaltungsorgan ist bei der Gebührenfestsetzung an die Entscheidung der Frage, ob es sich um ein "mittels Klage einzuleitendes gerichtliches Verfahren" handelt oder nicht, durch das Gericht gebunden (vgl. Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, E 3 zu TP 1 samt angeführter Rechtsprechung).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006160029.X01

Im RIS seit

19.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten