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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GGG 1984 §2 Abs1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/16/0040 E 7. September 2006 RS 1Stammrechtssatz
Weist ein bei Gericht eingebrachter Schriftsatz sämtliche Merkmale einer Klage auf (Bezeichnung des Gerichtes und der Parteien, Klagserzählung und Urteilsbegehren sowie Unterschrift des Vertreters der Klägerin) und behandelt das Gericht diesen Schriftsatz als Klage, so entsteht mit der Überreichung des Schriftsatzes die Gebührenpflicht gemäß TP 1 GGG. Die gilt auch dann, wenn in der Folge - wegen Fehlens der in Gerichtshofsverfahren erforderlichen Anwaltsunterschrift - die Klage (nach erfolglosem Verbesserungsversuch) zurückgewiesen worden ist. Das für die Gebührenberechnung zuständige Justizverwaltungsorgan ist bei der Gebührenfestsetzung an die Entscheidung der Frage, ob es sich um ein "mittels Klage einzuleitendes gerichtliches Verfahren" handelt oder nicht, durch das Gericht gebunden (vgl. Tschugguel/Pötscher, Gerichtsgebühren7, E 3 zu TP 1 samt angeführter Rechtsprechung).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006160029.X01Im RIS seit
19.10.2006Zuletzt aktualisiert am
08.11.2011