RS Vwgh 2006/9/26 2003/21/0068

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Veröffentlicht am 26.09.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §38;
FrG 1997 §107 Abs1 Z4;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §37;
VStG §6;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Bezüglich des Tatbestandes des § 107 Abs. 1 Z 4 FrG 1997 ist ein gesetzlicher Strafausschließungsgrund gemäß § 6 VStG anzunehmen, wenn einer Ausweisung des Fremden eine zu seinen Gunsten ausfallende Interessenabwägung nach § 37 FrG 1997 im Weg steht (Hinweis E 8. November 2001, 99/21/0217). Die belBeh vertrat die Ansicht, dass im Verwaltungsstrafverfahren nicht zu prüfen gewesen sei, ob die erstinstanzliche Behörde eventuell weitere fremdenpolizeiliche Maßnahmen wie etwa die Abschiebung oder Ausweisung der Fremden treffe. Es sei lediglich zu prüfen gewesen, ob sich die Fremde in dem im erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführten Tatzeitraum illegal im Bundesgebiet aufgehalten habe. In Verkennung der Rechtslage hat die belBeh die für sie eine Vorfrage iSd § 38 AVG bildende Zulässigkeit einer Ausweisung der Fremden unter dem Gesichtspunkt des § 37 FrG 1997, bezogen auf den in Frage stehenden Tatzeitpunkt, ungeprüft gelassen und keine näheren Feststellungen zu den privaten und familiären Verhältnissen getroffen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003210068.X01

Im RIS seit

23.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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