RS Vwgh 2006/9/28 2005/07/0019

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Veröffentlicht am 28.09.2006
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0047 E 14. Mai 1997 RS 2(Hier: Eine Beeinträchtigung des Grundeigentums der Bf wäre nur dann anzunehmen, wenn deren Liegenschaft durch die projektsbedingten Auswirkungen, nämlich das aus der Teichanlage aussickernde Wasser, größere Nachteile als bei Dichtheit dieses Teiches erfahren würde.)

Stammrechtssatz

Eine Beeinträchtigung der Liegenschaft des Projektgegners durch vom Projekt verursachte größere Nachteile im Hochwasserfall als zuvor muß, um die Abweisung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung für das Projekt zu rechtfertigen, mit einem entsprechend hohen Kalkül der Eintrittswahrscheinlichkeit im Verfahren hervorkommen (Hinweis E 21.11.1996, 94/07/0041).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070019.X03

Im RIS seit

27.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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