RS Vwgh 2006/9/28 2006/07/0087

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Veröffentlicht am 28.09.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art132;
VwGG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/07/0054 B 28. April 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Säumnisbeschwerde kann im Anwendungsbereich des AVG zulässig erst dann erhoben werden, wenn auch die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, an die im Wege der Devolution die Zuständigkeit zur Entscheidung übergeht, ihre Entscheidungspflicht verletzt hat.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006070087.X01

Im RIS seit

15.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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