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L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege KärntenNorm
GSGG §2 Abs1;Rechtssatz
Von einem Wegfall des Bedarfes für das Bringungsrecht ist auch dann auszugehen, wenn sich die Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Einräumung des Bringungsrechtes so geändert haben, dass das Bringungsrecht, müsste es neu begründet werden, nicht mehr eingeräumt werden würde (Hinweis E 12. Dezember 1996, 96/07/0176). Es müssen sich daher die für die Einräumung des Bringungsrechtes maßgebenden Verhältnisse geändert haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070010.X03Im RIS seit
23.10.2006Zuletzt aktualisiert am
10.12.2013