RS Vwgh 2006/9/28 2005/07/0010

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Veröffentlicht am 28.09.2006
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Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §2 Abs1;
GSGG §9 Abs1;
GSGG §9 Abs2;
GSLG Krnt 1969 §11 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §2 Abs1;

Rechtssatz

Von einem Wegfall des Bedarfes für das Bringungsrecht ist auch dann auszugehen, wenn sich die Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der Einräumung des Bringungsrechtes so geändert haben, dass das Bringungsrecht, müsste es neu begründet werden, nicht mehr eingeräumt werden würde (Hinweis E 12. Dezember 1996, 96/07/0176). Es müssen sich daher die für die Einräumung des Bringungsrechtes maßgebenden Verhältnisse geändert haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070010.X03

Im RIS seit

23.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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