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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VerpackV 1996 §3 Abs4 Z1;Rechtssatz
Für jede in der in § 3 Abs 6 Z 1 bis 3 VerpackV 1996 angeführte Tat ist eine eigene Strafe zu verhängen. Es muss aber eine weitere Aufschlüsselung auch insoweit stattfinden, als eine Zuordnung der jeweiligen Verpackungsmengen zum jeweiligen Tatbestand des § 3 Abs 4 Z 1 bis 3 VerpackV 1996 aus dem Spruch hervorgehen muss. Die fehlende Zuordenbarkeit der Verpackungsmengen zum jeweiligen Tatbestand des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 VerpackV 1996 verletzt das Kumulationsprinzip, schließt nicht die Gefahr einer Doppelbestrafung aus und nimmt darüber hinaus dem Besch die Möglichkeit, Beweise zur Widerlegung des Tatvorwurfes anzubieten. Es ist daher für das gesetzwidrige In-Verkehr-Bringen von Verpackungen durch eine Person als Primärverpflichtete bzw als nachfolgende Vertriebsstufe keine einheitliche Strafe, sondern jeweils eine eigene Strafe zu verhängen.
Schlagworte
Mängel im SpruchBesondere RechtsgebieteMängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070096.X03Im RIS seit
20.10.2006Zuletzt aktualisiert am
23.04.2015