RS Vwgh 2006/9/28 2005/07/0096

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Veröffentlicht am 28.09.2006
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

VerpackV 1996 §3 Abs4 Z1;
VerpackV 1996 §3 Abs4 Z2;
VerpackV 1996 §3 Abs4 Z3;
VerpackV 1996 §3 Abs6 Z1;
VerpackV 1996 §3 Abs6 Z2;
VerpackV 1996 §3 Abs6 Z3;
VerpackV 1996 §3 Abs6;
VStG §22 Abs1;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Für jede in der in § 3 Abs 6 Z 1 bis 3 VerpackV 1996 angeführte Tat ist eine eigene Strafe zu verhängen. Es muss aber eine weitere Aufschlüsselung auch insoweit stattfinden, als eine Zuordnung der jeweiligen Verpackungsmengen zum jeweiligen Tatbestand des § 3 Abs 4 Z 1 bis 3 VerpackV 1996 aus dem Spruch hervorgehen muss. Die fehlende Zuordenbarkeit der Verpackungsmengen zum jeweiligen Tatbestand des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 VerpackV 1996 verletzt das Kumulationsprinzip, schließt nicht die Gefahr einer Doppelbestrafung aus und nimmt darüber hinaus dem Besch die Möglichkeit, Beweise zur Widerlegung des Tatvorwurfes anzubieten. Es ist daher für das gesetzwidrige In-Verkehr-Bringen von Verpackungen durch eine Person als Primärverpflichtete bzw als nachfolgende Vertriebsstufe keine einheitliche Strafe, sondern jeweils eine eigene Strafe zu verhängen.

Schlagworte

Mängel im SpruchBesondere RechtsgebieteMängel im Spruch Fehlen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070096.X03

Im RIS seit

20.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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