RS Vwgh 2006/9/28 2005/07/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2006
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §38;
FlVfGG §15;
FlVfGG §17 Abs2;
FlVfLG Tir 1996 §34 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §38 Abs3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0056 E 11. September 1997 RS 3(Hier: Das gilt auch für die Übertragung eines agrargemeinschaftlichen Anteilrechtes, wobei bei der Prüfung der Frage, ob ein wirksames Rechtsgeschäft über die Übertragung vorliegt, auch die einschlägigen bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen anzuwenden sind.)

Stammrechtssatz

Eine meritorische Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Übertragung eines Teilwaldrechtes setzt voraus, daß ein wirksames Rechtsgeschäft über diese Übertragung vorliegt. Ob dies der Fall ist, hat die Agrarbehörde im Zweifel als Vorfrage zu beurteilen, sofern nicht die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens vorliegen (Hinweis E 25.4.1989, 85/07/0241, VwSlg 12908 A/1989).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070125.X02

Im RIS seit

01.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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