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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Gegen eine Untätigkeit des Landeshauptmannes als Berufungsbehörde in Wasserrechtsangelegenheiten ist eine Säumnisbeschwerde an den VwGH unzulässig; vielmehr muss vorher ein Devolutionsantrag an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gestellt werden.
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeBesondere Rechtsgebiete WasserrechtVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006070087.X04Im RIS seit
15.11.2006Zuletzt aktualisiert am
21.01.2014