RS Vwgh 2006/9/28 2006/07/0087

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Veröffentlicht am 28.09.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art10 Abs1 Z10;
B-VG Art102 Abs1;
B-VG Art103 Abs4;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Gegen eine Untätigkeit des Landeshauptmannes als Berufungsbehörde in Wasserrechtsangelegenheiten ist eine Säumnisbeschwerde an den VwGH unzulässig; vielmehr muss vorher ein Devolutionsantrag an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gestellt werden.

Schlagworte

Anrufung der obersten BehördeBesondere Rechtsgebiete WasserrechtVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006070087.X04

Im RIS seit

15.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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