Index
L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §49;Rechtssatz
Das Stmk ZLG 1982 sieht zwei unterschiedliche Varianten des Flurbereinigungsverfahrens vor. § 47 legcit sieht die amtswegige Einleitung eines Flurbereinigungsverfahrens mittels Einleitungsbescheides und den Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens mittels Flurbereinigungsplanes vor, wobei in diesem Verfahren die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit den Vereinfachungen des § 47 legcit anzuwenden sind. § 48 legcit stellt nun eine weitere Vereinfachung eines solchen Flurbereinigungsverfahrens insofern dar, als diesem auch bereits vorhandene, von den Verfahrensparteien geschlossene Verträge oder Übereinkommen zu Grunde gelegt werden können. Ein Verfahren nach § 48 stmk ZLG 1982 ist an noch geringeren formalen Erfordernissen als ein Flurbereinigungsverfahren nach den §§ 46 und 47 legcit orientiert; so kann in diesen Fällen die Erlassung des Einleitungsbescheides und des Flurbereinigungsplanes entfallen. An Stelle des Flurbereinigungsplanes tritt die von der Agrarbehörde zu treffende Feststellung, dass das Parteienübereinkommen zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich ist. Der normative Gehalt eines solchen Bescheides erschöpft sich aber nicht bloß in der Feststellung des Vorliegens dieser Voraussetzung für die Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens; dieser Bescheid beinhaltet auch die "Durchführung" des Flurbereinigungsverfahrens selbst. Geht in einem Zusammenlegungsverfahren das Eigentum an den Grundabfindungen mit der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes über, so ist diese Wirkung in einem Flurbereinigungsverfahren mit der Rechtskraft des Flurbereinigungsplanes verbunden. Nun entfällt zwar in einem Verfahren nach § 48 Stmk ZLG 1982 die Verpflichtung zur Erlassung eines Flurbereinigungsplanes. Dies hat zur Folge, dass das Eigentum an den den Gegenstand eines Übereinkommens bildenden Grundstücken mit der Rechtskraft des Bescheides, mit dem dieses Flurbereinigungsverfahren "durchgeführt" wird, übergeht (Hinweis E 21.2.2002, 2001/07/0038).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070101.X02Im RIS seit
20.10.2006Zuletzt aktualisiert am
02.01.2012