RS Vwgh 2006/9/28 2005/07/0010

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Veröffentlicht am 28.09.2006
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Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §52 impl;
AVG §52;
GSGG §2 Abs1;
GSGG §9 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §11 Abs1;
GSLG Krnt 1969 §2 Abs1;

Rechtssatz

Zur Beurteilung, ob eine Steilfläche bewirtschaftet oder ein landwirtschaftlicher Weg mit landwirtschaftlichen Maschinen und Nutzfahrzeugen befahren werden kann, ist das Erfahrungswissen eines agrartechnischen Sachverständigen ausreichend, gehören doch zu seinem Tätigkeitsfeld auch Fertigkeiten und Kenntnisse betreffend die Handhabung von landwirtschaftlichen Maschinen und Fahrzeugen. Spezielle kraftfahrtechnische Kenntnisse, wie etwa über die Berechnung von Bremsverzögerungswerten, des Abschleuderverhaltens von Fahrzeugen bei Kollisionen oder Zeit-Weg-Berechnungen, sind hiefür nicht erforderlich.

Schlagworte

Sachverständiger Besonderes FachgebietSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Kraftfahrzeugtechniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070010.X02

Im RIS seit

23.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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