Index
L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege KärntenNorm
AVG §52 impl;Rechtssatz
Zur Beurteilung, ob eine Steilfläche bewirtschaftet oder ein landwirtschaftlicher Weg mit landwirtschaftlichen Maschinen und Nutzfahrzeugen befahren werden kann, ist das Erfahrungswissen eines agrartechnischen Sachverständigen ausreichend, gehören doch zu seinem Tätigkeitsfeld auch Fertigkeiten und Kenntnisse betreffend die Handhabung von landwirtschaftlichen Maschinen und Fahrzeugen. Spezielle kraftfahrtechnische Kenntnisse, wie etwa über die Berechnung von Bremsverzögerungswerten, des Abschleuderverhaltens von Fahrzeugen bei Kollisionen oder Zeit-Weg-Berechnungen, sind hiefür nicht erforderlich.
Schlagworte
Sachverständiger Besonderes FachgebietSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker KraftfahrzeugtechnikerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070010.X02Im RIS seit
23.10.2006Zuletzt aktualisiert am
10.12.2013