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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde kann auch im Rahmen des Berufungsverfahrens die notwendigen Aufträge in jede Richtung abändern und ergänzen. Sie ist nicht gehindert, inhaltlich dem wasserpolizeilichen Auftrag eine eigene und vom Inhalt des Bescheides erster Instanz abweichende Gestalt zu geben. (Hier: Sache des Berufungsverfahrens war die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes im Bereich der Regulierung des S-Baches. Eine Vorschreibung betreffend die Erhöhung der Böschungsoberkante bewegte sich innerhalb dieser Sache.)
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Auswechslung behördlicher Aufträge und Maßnahmen Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070069.X01Im RIS seit
20.10.2006