RS Vwgh 2006/9/28 2005/07/0069

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Veröffentlicht am 28.09.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
WRG 1959 §138 Abs1;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde kann auch im Rahmen des Berufungsverfahrens die notwendigen Aufträge in jede Richtung abändern und ergänzen. Sie ist nicht gehindert, inhaltlich dem wasserpolizeilichen Auftrag eine eigene und vom Inhalt des Bescheides erster Instanz abweichende Gestalt zu geben. (Hier: Sache des Berufungsverfahrens war die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes im Bereich der Regulierung des S-Baches. Eine Vorschreibung betreffend die Erhöhung der Böschungsoberkante bewegte sich innerhalb dieser Sache.)

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Auswechslung behördlicher Aufträge und Maßnahmen Besondere Rechtsgebiete Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070069.X01

Im RIS seit

20.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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