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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §42 Abs2 Z1;Rechtssatz
Eine wasserrechtliche Bauaufsicht kann (nur) "zur Überwachung der Bauausführung bewilligungspflichtiger Wasseranlagen" (§ 120 Abs 1 WRG 1959) bestellt werden. Sie erstreckt sich nach § 120 Abs 2 WRG 1959 "auf die fach- und vorschriftsgemäße Ausführung der Bauarbeiten und auf die Einhaltung der einschlägigen Bedingungen des Bewilligungsbescheides", nicht aber auf wasserpolizeiliche Aufträge.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006070004.X04Im RIS seit
18.10.2006Zuletzt aktualisiert am
15.10.2010