RS Vwgh 2006/9/28 2003/07/0045

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Veröffentlicht am 28.09.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §12 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/07/0151 E 18. Jänner 2001 RS 1(hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Die im § 12 Abs 2 WRG genannten Rechte sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 und das Grundeigentum. Demjenigen, dem nur ein sonstiges dingliches Recht an der berührten Liegenschaft zusteht, mangelt somit die Parteieigenschaft, da das ihm zustehende Recht nicht zu den im § 12 Abs 2 WRG als geschützt erklärten Rechten zählt. Unter Berufung auf ein bestehendes Fruchtgenussrecht kann keine Parteistellung nach § 102 Abs 1 lit b WRG begründet werden.

Schlagworte

Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003070045.X01

Im RIS seit

20.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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