RS Vwgh 2006/9/28 2005/07/0019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §12 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/07/0072 E 2. Oktober 1997 VwSlg 14756 A/1997 RS 8(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Parteistellung kommt den Inhabern der im § 12 Abs 2 WRG genannten Rechte sowie den Fischereiberechtigten dann zu, wenn eine Berührung ihrer Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen ist; ob eine Beeinträchtigung dieses Rechtes tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt aber nicht die Parteieigenschaft (Hinweis E 28.2.1996, 95/07/0138). Die Bezugnahme auf die "projektsgemäße Ausübung des mit der BEHÖRDLICHEN BEWILLIGUNG VERLIEHENEN RECHTES" in der Judikatur

bedeutet nicht, daß Parteistellung nicht besteht, wenn durch Auflagen im Bewilligungsbescheid eine Beeinträchtigung von Rechten verhindert werden kann. Eine solche Auffassung verbietet sich schon deshalb, weil damit den Inhabern von Rechten im Sinne des § 12 Abs 2 WRG unmöglich gemacht würde,

die Einhaltung dieser Auflagen geltend zu machen. Parteistellung besteht demnach immer dann, wenn nicht auszuschließen ist, daß vom zur Bewilligung eingereichten Projekt im Falle seiner Bewilligung und Verwirklichung ohne entsprechende Auflagen Beeinträchtigungen von Rechten im Sinne des § 12 Abs 2 WRG ausgingen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070019.X01

Im RIS seit

27.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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