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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1994;Rechtssatz
Stattgebung - Einwendungen gegen ein Bauvorhaben - Im angefochtenen Bescheid hob die belBeh den Berufungsbescheid, mit welchem die der Bf erteilte Baubewilligung (modifiziert) bestätigt wurde, auf und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde zurück. Wenn auch der angefochtene Bescheid nicht unmittelbar vollziehbar ist, ist er doch verbindliche Voraussetzung für nachfolgende Vollzugsakte im gleichen Vollzugsbereich (siehe die bei Klecatsky-Öhlinger, Die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts, 240 f wiedergegebenen Nachweise aus der hg. Judikatur). Insbesondere hat der VwGH im Beschluss vom 28. Oktober 1980, Zl. 1154/80, VwSlg 10274 A/1980, ausgesprochen, dass auch der kassatorische Vorstellungsbescheid einem Vollzug zugänglich ist, weil er die Grundlage für nachfolgende, dem Bf zum Nachteil gereichende Verwaltungsakte (Aufhebung des erstinstanzlichen baubehördlichen Bewilligungsbescheides, Anordnung des Abbruches der Baulichkeiten, allfällige Durchführung von Strafverfahren usw.), bilden kann (Hinweis B 3. Juni 1996, AW 96/06/0027). Während die massiven wirtschaftlichen Interessen der Bauwerberin auf der Hand liegen, treten die Nachteile der Mitbeteiligten auf Grund der erteilten Baubewilligung zurück, zumal auf ihrem Grundstück nach wie vor keine Wohnbebauung besteht. Die geforderte Interessenabwägung schlägt daher zu Gunsten der Bf aus.
Schlagworte
InteressenabwägungBesondere Rechtsgebiete BaurechtVollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:AW2006050071.A01Im RIS seit
15.11.2006Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009