RS Vwgh 2006/9/28 2005/07/0101

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Veröffentlicht am 28.09.2006
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Index

L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Steiermark
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §1 Abs2;
FlVfGG §49 Abs1 Z1;
FlVfGG §50 Abs2;
ZLG Stmk 1982 §1 Abs2;
ZLG Stmk 1982 §46 Abs1 Z1;
ZLG Stmk 1982 §48 Abs1;
ZLG Stmk 1982 §48;

Rechtssatz

Vor Erlassung des Feststellungsbescheides nach § 48 Abs 1 Stmk ZLG 1982 hat die Agrarbehörde zu prüfen, ob das Übereinkommen zur Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich ist, somit, ob das Übereinkommen den Zielsetzungen des § 46 Abs 1 Z 1 legcit (Verbesserung oder Neugestaltung der Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe) entspricht, wobei bei dieser Beurteilung auch auf die allgemeinen Kriterien des § 1 Abs 2 legcit Rücksicht zu nehmen ist. Eine solche Beurteilung setzt das Vorliegen eines auf eine Gesamtlösung gerichteten Übereinkommens voraus, dem eindeutig zu entnehmen ist, welche Schritte einvernehmlich vorgenommen werden sollen, um einen Zustand zu erreichen, der den gesetzlichen Kriterien entspricht. Natürlich wären auch Teilübereinkommen eines umfangreicheren Gesamtvorhabens möglich und zulässig, sofern sie ihrerseits die Voraussetzungen der Feststellung nach § 48 legcit erfüllen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070101.X05

Im RIS seit

20.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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