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L66506 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §1 Abs2;Rechtssatz
Vor Erlassung des Feststellungsbescheides nach § 48 Abs 1 Stmk ZLG 1982 hat die Agrarbehörde zu prüfen, ob das Übereinkommen zur Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich ist, somit, ob das Übereinkommen den Zielsetzungen des § 46 Abs 1 Z 1 legcit (Verbesserung oder Neugestaltung der Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe) entspricht, wobei bei dieser Beurteilung auch auf die allgemeinen Kriterien des § 1 Abs 2 legcit Rücksicht zu nehmen ist. Eine solche Beurteilung setzt das Vorliegen eines auf eine Gesamtlösung gerichteten Übereinkommens voraus, dem eindeutig zu entnehmen ist, welche Schritte einvernehmlich vorgenommen werden sollen, um einen Zustand zu erreichen, der den gesetzlichen Kriterien entspricht. Natürlich wären auch Teilübereinkommen eines umfangreicheren Gesamtvorhabens möglich und zulässig, sofern sie ihrerseits die Voraussetzungen der Feststellung nach § 48 legcit erfüllen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070101.X05Im RIS seit
20.10.2006Zuletzt aktualisiert am
02.01.2012