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E3R E03301000Norm
31999R2316 StillFlStützRVDV Art19 Abs1;Rechtssatz
Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 eröffnet dem nationalen Normsetzer die Möglichkeit, über Art. 19 Abs. 1 der Verordnung hinaus auch kleinere Grundstücke unter den dort genannten Voraussetzungen (gemäß lit. a insbesondere bei "unveränderlichen Grenzen") anzuerkennen. Der österreichische Normsetzer hat von dieser Möglichkeit mit § 9 Abs. 4 KPF-V 2000 Gebrauch gemacht. Dabei ging der nationale Normsetzer auch so weit, unter dem Begriff der "unveränderlichen Grenzen" bei Grundflächen im Eigentum des Antragstellers auch grundbücherlich festgelegte Grenzen zu verstehen, wenn keine Eigentümer- oder Bewirtschafteridentität mit angrenzenden Grundstücken besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004170093.X01Im RIS seit
29.11.2006