RS Vwgh 2006/9/28 2004/17/0093

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Veröffentlicht am 28.09.2006
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Index

E3R E03301000
E3R E03600500
55 Wirtschaftslenkung

Norm

31999R2316 StillFlStützRVDV Art19 Abs1;
KPFV 2000 §9 Abs4;

Rechtssatz

Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 eröffnet dem nationalen Normsetzer die Möglichkeit, über Art. 19 Abs. 1 der Verordnung hinaus auch kleinere Grundstücke unter den dort genannten Voraussetzungen (gemäß lit. a insbesondere bei "unveränderlichen Grenzen") anzuerkennen. Der österreichische Normsetzer hat von dieser Möglichkeit mit § 9 Abs. 4 KPF-V 2000 Gebrauch gemacht. Dabei ging der nationale Normsetzer auch so weit, unter dem Begriff der "unveränderlichen Grenzen" bei Grundflächen im Eigentum des Antragstellers auch grundbücherlich festgelegte Grenzen zu verstehen, wenn keine Eigentümer- oder Bewirtschafteridentität mit angrenzenden Grundstücken besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004170093.X01

Im RIS seit

29.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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