RS Vwgh 2006/9/28 2005/07/0096

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Veröffentlicht am 28.09.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §1 Abs2;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/05/0107 E 7. März 2000 VwSlg 15360 A/2000 RS 5(hier ohne den letzten Halbsatz)

Stammrechtssatz

Für die Frage, wann die Zeit der Tat bzw Begehung der Tat bei einem fortgesetzten Delikt und Dauerdelikt war, ist das Tatende bzw der letzte Teilakt entscheidend, wobei ein Überwiegen des Tatzeitraumes während der Geltung der günstigeren Strafdrohung im Rahmen der Entscheidung nach § 19 VStG Berücksichtigung zu finden hat.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070096.X05

Im RIS seit

20.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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